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   OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09   

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https://dejure.org/2009,37323
OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09 (https://dejure.org/2009,37323)
OLG München, Entscheidung vom 23.12.2009 - 4St RR 190/09 (https://dejure.org/2009,37323)
OLG München, Entscheidung vom 23. Dezember 2009 - 4St RR 190/09 (https://dejure.org/2009,37323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Betäubungsmitteldelikt: Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht; Tatbeitrag zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln durch gemeinsames Zimmer mit dem Täter; Anwendung des Angehörigenprivilegs bei Verletzung eines anderen Rechtsgutes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 56
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09
    Die Strafzumessung, die der Senat ohnehin nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfen kann (BayObLGSt 1995, 27 f. unter Hinweis auf BGHSt 34, 345, 349 und BGH NStZ 1990, 334) deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09
    Eine Verschärfung im Schuldspruch muss er dagegen mit der Einlegung des Rechtsmittels in Kauf nehmen (BGHSt 37, 5, 9-11).
  • BGH, 17.10.2007 - 2 StR 369/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09
    Besitzer im betäubungsmittelrechtlichen Sinn ist nicht nur der Eigenbesitzer, sondern auch der Fremdbesitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt für einen anderen ausübt und keine eigene Verfügungsgewalt in Anspruch nehmen will (BGH NStZ-RR 2008, 54, 55).
  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Auszug aus OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09
    Die Strafzumessung, die der Senat ohnehin nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfen kann (BayObLGSt 1995, 27 f. unter Hinweis auf BGHSt 34, 345, 349 und BGH NStZ 1990, 334) deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
  • KG, 14.02.1979 - Ss 110/78
    Auszug aus OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09
    (vgl. KG StV 1985, 18, 19).
  • BGH, 30.06.1955 - 3 StR 133/55
    Auszug aus OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09
    Zu einer Schuldspruchberichtigung ist das Revisionsgericht verpflichtet, wenn der Tatrichter den Angeklagten nach einem Strafgesetz verurteilt hat, das völlig verschieden ist von demjenigen, das er verletzt hat (BGHSt 8, 34, 37).
  • BayObLG, 14.02.1995 - 4St RR 198/94
    Auszug aus OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09
    Die Strafzumessung, die der Senat ohnehin nur eingeschränkt auf Rechtsfehler überprüfen kann (BayObLGSt 1995, 27 f. unter Hinweis auf BGHSt 34, 345, 349 und BGH NStZ 1990, 334) deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
  • BGH, 29.05.1958 - 4 StR 62/58
    Auszug aus OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09
    Geht jedoch der Unrechts- und Schuldgehalt des Täters über das für eine bloße Strafvereitelung Erforderliche hinaus, und verletzt die Tat ein weiteres strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, so kommt die den Täter nach § 258 Abs. 6 StGB privilegierende Zwangslage nicht zum Tragen (vgl. BGHSt 11, 343 f. zu § 257 Abs. 2 StGB a.F.; OLG Celle NJW 1980, 2205 für das Verhältnis von § 258 Abs. 6 StGB zu § 145 d StGB).
  • OLG Celle, 11.03.1980 - 1 Ss 34/80
    Auszug aus OLG München, 23.12.2009 - 4St RR 190/09
    Geht jedoch der Unrechts- und Schuldgehalt des Täters über das für eine bloße Strafvereitelung Erforderliche hinaus, und verletzt die Tat ein weiteres strafrechtlich geschütztes Rechtsgut, so kommt die den Täter nach § 258 Abs. 6 StGB privilegierende Zwangslage nicht zum Tragen (vgl. BGHSt 11, 343 f. zu § 257 Abs. 2 StGB a.F.; OLG Celle NJW 1980, 2205 für das Verhältnis von § 258 Abs. 6 StGB zu § 145 d StGB).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2013 - 1 S 234.13

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Sofortvollzug; Minderjähriger;

    Insoweit ist jedenfalls erheblich, dass bei einem Besitz i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zum gelegentlichen Eigenverbrauch gemäß § 29 Abs. 5 BtMG bzw. § 31 a BtMG von einer Bestrafung bzw. Strafverfolgung abgesehen werden kann (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 2053; zu einem strafbaren Fall unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitten: vgl. OLG München, Beschluss vom 23. Dezember 2009 - 4 St RR 190/09 -, BeckRS 2010, 30561, zu II. 1. a) aa)).
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